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Thesenpapier Vergnügungssteuer

Eine kurzer Abriss der Problematiken rund um die Vergnügunssteuer

IG Kultur Wien <ulli.fuchs@blackbox.net>


Gesetzliche Grundlage:
Finanzverfassungsgesetz - Finanzausgleichsgesetz (Bundesges., zw.Bund u. Ländern)
Länder haben Vollkompetenz für Theater-, Kino- und Veranstaltungswesen, das auch Musik- und Filmvorführungen umfaßt.
§ 7 Abs 5 Finanzverfassungsgesetz: Bund kann Gemeinden ermächtigen, Lustbarkeitsabgaben auszuschreiben. Höhe max. 25% des Eintritts, bei Fimvorführungen max. 10%.

Ausgenommen:
1) Theater, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten.
2) Kärnten, OÖ: Kunstpflege und Gemeinnützigkeit


Alle neun Bundesländer haben Vergnügungssteuer- oder Lustbarkeitsabgabegesetze erlassen.

Verfahrensrecht:

Selbstbemessungsabgabe: Die Abgabe ist vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen, rechtzeitig einzureichen und ohne Aufforderung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Bescheidmäßige Festsetzung: erfogt nur bei Unterlassung, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Selbstbemessung.
Bemessungsverjährung: die bescheidmäßige Festsetzung kann innerhalb drei Jahren, bei hinterzogenen Abgaben innerhalb 10 Jahren (!) erfolgen.

Für welche Veranstaltungen muß Vergnügungssteuer gezahlt werden?

Überall: Kino; Theater, Konzerte, Vorträge (Bgld, NÖ,OÖ,Sbg,Stmk, Tirol,Vbg); Tanzvorführungen (Bgld,OÖ,Sbg,Tirol,Vbg), Ausstellungen (NÖ,Sbg,Vbg,Wien).

Wien: Die Vergnügungssteuer bringt der Gemeinde etwa ÖS 40 Mio jährlich.

Probleme:
Konzerte und musikalische Darbietungen sind nicht vergnügungssteuerpflichtig, allerdings schon Tanzveranstaltungen (und Bälle, eh klar). Das bedeutet bei der aktuellen Kunstentwicklung (spartenübergreifende Interdisziplinarität) zunehmende Definitionsprobleme: Wenn die Behörde den Begriff DJ o.ä. auf den Ankündigungen liest, geht sie davon aus, daß es sich um eine Tanzveranstaltung handelt und schreibt die entsprechende Steuerleistung vor bzw. bestraft, wenn diese unterblieb. Selbst bei Konzerten wird kontrolliert, ob nicht etwa doch getanzt wird. Das bedeutet strenge Sitzordnung, Tische etc. bei Veranstaltungen, Tanzen ist unerwünscht. Wenn Publikum spontan tanzt, kann die VeranstalterIn Schwierigkeiten bekommen.

Fall Messing Network
Performance mit Titel "Clubbing" wurde als ein solches eingestuft, 120.000.-ÖS Nachzahlung!

Kinos: Vergnügungssteuerbefreiung ist an Prädikatisierung gebunden, und die kostet Geld, d.h. nur die großen Verleihe (finanzkräftige Filme) reichen zur Prädikatisierung ein. D.h. weiters, die Reichen werden indirekt unterstützt, die Programmkinos haben es ungleich schwerer.


Widerstand
Nicht nur die Kleinen (wo es eh nicht auffällt), sondern auch einige Große in Wien (Flex) zahlen bewußt keine Vergnügungssteuer. (- Und machen dann große Benefize, wenn sie doch zahlen müssen)

No limits!
Es wurde eine Plattform gegründet, der auch die IG Kultur Wien angehört, und ein Forderungspapier erarbeitet. Puncto Vergnügungssteuer will die Plattform eine komplette Abschaffung (mit Ausnahme von Strip- und Animierlokalen) - wir sind etwas anderer Meinung: Warum sollten wir für verbesserte Bedingungen für kommerzielle Diskotheken oder Abzocker-Clubbings etc. eintreten?
Forderungen: Bei Kleinveranstaltungen bis zu etwa 100 Personen soll sogar die Meldepflicht unterbleiben, damit auch sämtliche Abgaben, wie etwa Vergnügungssteuer, Ankündigungsabgabe etc.
Die bürokratischen Rennereien sollen komplett reduziert werden, die Vergebührung verschlingt nicht nur Geld sondern auch sehr viel Zeit (Zeit, die man für die eigentliche Kulturarbeit aufwenden könnte) und braucht "SpezialistInnentum" (genaue Kenntnis der Rechtslage, Buchhaltung etc.).

Die IG Kultur Österreich schreibt dazu im "Klimawechsel" im Kapitel "Die sieben Landplagen" S.50f.:
"Aus der Kumulierung der angeführten Belastungen resultiert eine Reduzierung der Aktivitäten und Programme, in weiterer Folge eine existentielle Gefährdung der Kulturinitiativen und damit der Kulturentwicklung insgesamt. Außerdem wird damit ein paradoxer Kreislauf von Subventionen eingeführt, indem der Staat Ausgaben aus Kulturressorts über den Umweg von Kultureinrichtungen als Einnahmen an die Finanzressorts wieder zurückführt. Die Erfahrungen zeigen, daß der Aufwand für Behörde und Kulturinitiative in vielen Fällen mehr Kosten verursacht, als der Staat durch diese Abgaben lukrieren kann. Die IG Kultur Österreich fordert daher die Befreiung von der Kommunalsteuer, der Vergnügungssteuer/Lustbarkeitsabgabe, der Ankündigungsabgabe und den Sicherheitsgebühren für Kulturinitiativen auf Basis der Gemeinnützigkeit."

updated: 18.12.1999 by Ulli
 
 
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