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KommAustria-Einigung gescheitert

Jetzt kommt Medienbehörde "light".
Die SPÖ bleibt beim Nein zur KommAustria, damit ist eine Medienbehörde im Verfassungsrang gescheitert. Heute werden die Regierungsparteien ein Alternativmodell im Parlament beschließen.



"Die Presse"-online, 01.03.2001


Bedauern auf beiden Seiten. "Es tut mir sehr leid", meinte Josef Cap, Verhandlungsführer der SPÖ, am Mittwoch nach der Sitzung des Verfassungsausschusses des Nationalrats. Nämlich, daß es zu keiner
Einigung über die Medienbehörde mit den Regierungsparteien gekommen ist - obwohl die Regierung der Opposition noch am Montag mit einem Kompromißvorschlag entgegenkam.

"Es ist sehr bedauerlich", meinte FP-Mediensprecher Michael Krüger: Die SPÖ hat beschlossen, der KommAustria heute, Donnerstag, im Nationalrats ihre Stimmen zu verweigern. Weil darin keine "substantielle
demokratische Beteiligung" der Opposition enthalten sei und "die Regierung das alleinige Sagen" hätte, so Cap.

"Unbewegliche" SPÖ

Allerdings, so der Vorwurf von VP-Verfassungssprecherin Ulrike Baumgartner-Gabitzer, habe die SPÖ auch "keine konkreten Vorschläge gemacht", wie die Behörde anders aussehen könnte. Damit ist die geplante
weisungsfreie Medienbehörde in Verfassungsrang gescheitert. Der für Medien zuständige Staatssekretär Franz Morak zeigte sich nach der Sitzung von der "Unbeweglichkeit" der SPÖ enttäuscht, sieht die
nunmehrige Lösung aber als "wesentlichen Schritt für den Medienstandort Österreich" und als Voraussetzung für die Medienvorhaben der Regierung. Das Alternativmodell sei "trotz allem eine praktikable Lösung".

Heute wollen ÖVP und FPÖ im Parlament eine - bereits per Initiativantrag eingebrachte - einfachgesetzliche Regelung für eine Medienbehörde beschließen. Dazu braucht man die Stimmen der Opposition nicht. Diese
KommAustria "light" ist gegenüber dem Bundeskanzler weisungsgebunden.

Durchgriff des Kanzlers

Die Behörde ist für die Vergabe von Privatrundfunk-Lizenzen und für die Zuteilung der Frequenzen zuständig, sie hat die Rechtsaufsicht über den Privatrundfunk und die Frequenzverwaltung des ORF. Die Telekom-Agenden bleiben bei der Telekom-Control-Kommission, die im Infrastrukturministerium angesiedelt ist. Der Bundeskanzler ist weisungsberechtigt gegenüber der KommAustria.

Berufungsbehörde ist ein Bundeskommunikationssenat, der auch die Rechtsaufsicht über den ORF hat. Von seinen fünf Mitgliedern werden zwei auf Vorschlag der Regierung bestellt, einen Besetzungsvorschlag macht
der Oberste Gerichtshof, zwei kommen von den Präsidenten der Oberlandesgerichte. Oberste Instanz sind Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof.

Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, der aus sechs auf die Dauer von sechs Jahren bestellten ehrenamtlichen Mitgliedern besteht. Im Abänderungsantrag wurde hier einem Wunsch der
Länder entsprochen: Sie werden künftig ein Mitglied des Beirats zur Besetzung vorschlagen, die restlichen fünf schlägt die Regierung vor.

Außerdem soll der Geschäftsapparat von KommAustria und Telekom-Control-Kommission - die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) - zwei (statt wie bisher geplant einen) Geschäftsführer
erhalten. Jener für den Fachbereich Rundfunk wird vom Bundeskanzler bestellt, jener für den Bereich Telekommunikation vom Infrastrukturminister.

Für Stefan Schennach, Mediensprecher der Grünen, ist die Installation eines zweiten Geschäftsführers ein Indiz für den "alten unerträglichen Proporz", die Tatsache, daß die Regierung zwei Mitglieder des
Bundeskommunikationssenats bestellt, hält er für eine "autoritäre Wende im Medienbereich".

ORF muß weniger zahlen

Die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR liegt in Rundfunk-Angelegenheiten beim Bundeskanzler, im
Telekommunikationsbereich beim Infrastrukturminister. Sie können schriftliche Weisungen erteilen. Bundeskanzler bzw. Minister können die von ihnen bestellen Geschäftsführer absetzen, wenn Weisungen nicht befolgt werden.

Per Abänderungsantrag wurde auch die Frage der Beitragszahlung des ORF neu geregelt - dessen Einkünfte aus Gebührengeldern werden nun doch nicht der Berechnungsgrundlage zugerechnet. i. w.

updated: 01.03.2001 by werner
 
 
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