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a.c.t.i.o.n. - statuten





1. die ordentliche generalversammlung findet alle zwei jahre statt.

2. eine außerordentliche generalversammlung findet auf beschluß des vorstandes, der ordentlichen generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten antrag von mindestens einem drittel der stimmberechtigten (§7 abs.1 und §9 abs.6) actionistinnen oder auf verlangen der rechnungsprüferinnen binnen vier wochen statt.

3. sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen generalversammlungen sind alle actionistinnen mindestens eine woche vor dem termin schriftlich einzuladen. die anberaumung der generalversammlung hat unter angabe der tagesordnung zu erfolgen. die einberufung erfolgt durch den vorstand.

4. anträge zur generalversammlung sind vor dem termin der generalversammlung beim vorstand einzureichen. die änderung der tagesordnung zu beginn der generalversammlung ist allerdings durch eine 2/3 mehrheit möglich.

5. gültige beschlüsse - ausgenommen solche über einen antrag auf einberufung einer außerordentlichen generalversammlung - können nur zur tagesordnung gefaßt werden.

6. bei der generalversammlung sind alle actionistinnen teilnahmeberechtigt. stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die ehrenactionistinnen. jede actionistin hat eine stimme. juristische personen werden durch eine bevollmächtigte vertreten. die übertragung des stimmrechtes auf eine andere ordentliche oder ehrenactionistin im wege einer schriftlichen bevollmächtigung ist zulässig, wobei jede actionistin maximal eine weitere vertreten kann.

7. die generalversammlung ist bei anwesenheit der hälfte aller stimmberechtigten actionistinnen bzw. ihrer vertreterinnen (abs. 6) beschlußfähig. ist die generalversammlung zur festgesetzten stunde nicht beschlußfähig, so findet die generalversammlung 30 minuten später mit derselben tagesordnung statt, die ohne rücksicht auf die anzahl der erschienenen beschlußfähig ist.

8. die beschlußfassungen in der generalversammlung erfolgen in der regel mit einfacher stimmenmehrheit. die wahl der obfrau und der finanzkoordinatorin und beschlüsse, mit denen das statut des vereins geändert oder der verein aufgelöst oder der vorstand entmachtet, bzw. eine vorstandsactionistin ihrer pflichten enthoben werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen gültigen stimmen.

9. den vorsitz in der generalversammlung führt die obfrau, in deren verhinderung ihre stellvertreterin. wenn auch diese verhindert ist, so führt die an jahren jüngste anwesende vorstandsactionistin den vorsitz.

 

 



§ 1 name, sitz und tätigkeitsbereich
§ 2 vereinszweck
§ 3 mittel zur erreichung des vereinszwecks
§ 4 arten der mitgliedschaft
§ 5 erwerb der mitgliedschaft
§ 6 beendigung der mitgliedschaft
§ 7 rechte und pflichten der actionistinnen
§ 8 vereinsorgane
§ 9 die generalversammlung
§ 10 aufgabenkreis der generalversammlung
§ 11 der vorstand
§ 12 aufgabenkreis des vorstandes
§ 13 besondere obliegenheiten einzelner vorstandsactionistinnen
§ 14 die subkooperativen
§ 15 die rechnungsprüferinnen
§ 16 das schiedsgericht
§ 17 auflösung des vereines


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