- die mitgliedschaft erlischt durch tod,
bei juristischen personen durch verlust der
rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen austritt und durch ausschluß.
- der austritt kann
plötzlich erfolgen.
er muß allerdings ebenso plötzlich dem vorstand
mitgeteilt werden.
- der ausschluß einer
actionistin aus
dem verein kann vom vorstand wegen grober verletzung der
pflichten oder wegen
eines dem vereinszweck schadenden verhaltens verfügt werden.
gegen einen
ausschluß kann ein - von mindestens drei anderen
ordentlichen actionistinnen
unterstütztes - veto eingebracht werden, wonach die generalversammlung
über den ausschluß zu entscheiden hat. bis zu diese entscheidung
ruhen sämtliche rechte im verein.
- die aberkennung der
ehrenactionistinnenschaft
kann aus den im abs. 3 genannten gründen von der
generalversammlung über
antrag des vorstandes beschlossen werden.
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§ 1 name, sitz und tätigkeitsbereich
§ 2 vereinszweck
§ 3 mittel zur erreichung des vereinszwecks
§ 4 arten der mitgliedschaft
§ 5 erwerb der mitgliedschaft
§ 6 beendigung der mitgliedschaft
§ 7 rechte und pflichten der actionistinnen
§ 8 vereinsorgane
§ 9 die generalversammlung
§ 10 aufgabenkreis der generalversammlung
§ 11 der vorstand
§ 12 aufgabenkreis des vorstandes
§ 13 besondere obliegenheiten einzelner vorstandsactionistinnen
§ 14 die subkooperativen
§ 15 die rechnungsprüferinnen
§ 16 das schiedsgericht
§ 17 auflösung des vereines
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