1. subkooperativen sind arbeitsgruppen, die
bestimmte bereiche der vereinsarbeit eigenverantwortlich durchführen.
2. die subkooperativen werden nach bedarf
vom vorstand eingerichtet. die zur durchführung ihrer arbeit notwendigen
vollmachten müssen von den verantwortlichen vorstandsactionistinnen übertragen
werden.
3. den subkooperativen wird vom vorstand ein
angemessenes budget zur eigenverantwortlichen verwendung zur verfügung
gestellt.
4. jede subkooperative bestimmt eine delegierte,
die zu den vorstandssitzungen eingeladen wird und dort teilnehmen kann. die
delegierte ist gegenüber dem vorstand und der generalversammlung auskunftspflichtig
und muß vor dem jeweiligen gremium die arbeit der subkooperative offenlegen.
5. gegen die errichtung bzw. die aufgabenbereiche
einer subkooperative kann ein, von mindestens 3 ordentlichen actionistinnen
unterstütztes, veto eingelegt werden, womit die subkooperative bis zu
einer entscheidung in ein generalversammlung von ihrerm aufgabenbereich suspendiert
wird. falls dadurch die vereinsarbeit großen schaden erleiden sollte,
da z.b. terminvereinbarungen nicht eingehalten werden könnten, hat der
vorstand das recht, trotz eines vetos, die subkooperative bis zur entscheidung
in einer generalversammlung weiterhin mit aufgaben zu betrauen. dieses vorgehen
muß der vorstand nachträglich vor der generalversammlung rechtfertigen.
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