1. 1.die obfrau vertritt den verein nach außen.
schriftliche ausfertigungen des vereines bedürfen zu ihrer gültigkeit
der unterschriften der obfrau und der schriftführerin, in geldangelegenheiten
(= vermögenswerte dispositionen) der obfrau und der finanzkoordinatorin.
rechtsgeschäfte zwischen vorstandsactionistinnen und dem verein bedürfen
zu ihrer gültigkeit außerdem der genehmigung der generalversammlung.
2. rechtsgeschäftliche bevollmächtigungen,
den verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in abs. 1 genannten funktionärinnen erteilt
werden.
3. bei gefahr im verzug ist die obfrau berechtigt,
auch in angelegenheiten, die in den wirkungsbereich der generalversammlung
oder des vorstandes fallen, unter eigener verantwortung selbständig anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen genehmigung
durch das zuständige vereinsorgan.
4. die obfrau führt den vorsitz in der
generalversammlung und im vorstand
5. die schriftführerin hat die obfrau
bei der führung der vereinsgeschäfte zu unterstützen. ihr obliegt
die führung der protokolle der generalversammlung und des vorstandes.
6. die finanzkoordinatorin ist für die
ordnungsgemäße geldgebarung des vereines verantwortlich.
7. im falle der verhinderung treten an die
stelle der obfrau, der schriftführerin und der finanzkoordinatorin ihre
stellvertreterinnen.
|